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Weiterentwicklung der DFD

„Zweifellos hat jeder Ansatz auch seine Grenzen - die benannt werden sollten – aber interessanter sind die Lernmöglichkeiten, die in ihm stecken. Man bildet so kein Texttribunal, sondern eine Theoriewerkstatt, in der es darum geht, mit der Theorie weiterzudenken.“ (Reckwitz 2021)


Von Mai bis Juli 2023 habe ich 8 Leitfaden gestützte Interviews mit Vertreter*innen der ersten und zweiten Phase der Lehrer*innenbildung geführt, die die DFD in der Ausbildung nutzen. Dabei habe ich nach allgemeinen  Erfahrungen bei der Vermittlung und Anwendung sowie nach Rückmeldungen zu den im Eröffnungsbeitrag genannten Kernideen zur Weiterentwicklung der DFD gefragt. Die begonnen Dialoge werden weiter geführt und Ergebnisse an dieser Stelle veröffentlicht.


Beiträge zur Weiterentwicklung der DFD

Eröffnungsbeitrag:

Kernideen der Dialogischen Fachdidaktik
Eröffnungsbeitrag
Kernideen der Dialogischen Fachdidaktik PädagogikStiller.pdf (870.29KB)
Kernideen der Dialogischen Fachdidaktik
Eröffnungsbeitrag
Kernideen der Dialogischen Fachdidaktik PädagogikStiller.pdf (870.29KB)







DFD im berufsbildenden Kontext:

2.1 Fabian Wagner
DFD und Fachschule Sozialpädagogik
Wagner+ReplikStiller.pdf (1.21MB)
2.1 Fabian Wagner
DFD und Fachschule Sozialpädagogik
Wagner+ReplikStiller.pdf (1.21MB)







Erziehung neu denken:

3.1 Erziehung neu denken Erweiterte Fassung
Annäherungen an einen positiven Erziehungsbegriff
Erziehung neu denkenErweiterteFasung112023.pdf (2.85MB)
3.1 Erziehung neu denken Erweiterte Fassung
Annäherungen an einen positiven Erziehungsbegriff
Erziehung neu denkenErweiterteFasung112023.pdf (2.85MB)




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Gästebuch

6 Einträge auf 2 Seiten
Edwin Stiller
20.11.2023 15:32:14
Meine Position (Erziehung als Subjekt-­Subjekt-­Beziehung)­ stützt sich auf die Rechtsentwicklung (Sorge statt Gewalt, Ächtung der Gewalt, Unterzeichnung UN KRK), auf empirische Belege zum Wandel der Erziehungsverhältnisse (vor allem Shell Jugendstudien) sowie aktuelle erziehungswissenschaftl­iche Ansätze (z.B. Ecarius, Prengel, Krappmann u.a.). Aus all dem ergibt sich die Subjektstellung der Erzogenen als Faktum, pädagogischer Haltung und pädagogischem Anspruch (siehe auch „Erziehung neu denken“ auf dieser Seite).
Tami Licht
20.11.2023 09:22:26
Ich vertrete die Position von Peschel-Gutzeit in dieser Debatte, gleichwohl ich die Arbeit von Frau Prof. Dr. Wapler sehr schätze (siehe vorheriger Eintrag). Die Betonung darauf, Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen, erscheint mir sinnvoll, da dies dem Kindeswohl einen besonderen Stellenwert einräumt und die Position der Kinder stärkt. Die Möglichkeit, Kinderrechte explizit im Grundgesetz zu verankern, könnte dazu beitragen, eine umfassendere und gezielte Berücksichtigung der Bedürfnisse und Rechte von Kindern sicherzustellen. Hierfür gibt es mehrere Argumente.
Die Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz würde dazu beitragen, internationale Verpflichtungen, wie sie beispielsweise durch die UN-­Kinderrechtskonvention vorgegeben sind, auf nationaler Ebene zu stärken. Dies könnte die Position Deutschlands als Unterzeichnerstaat der Konvention stärken und die Umsetzung der Kinderrechte auf nationaler Ebene weiter vorantreiben. Jedes Land ist der UN zur Berichtspflicht verpflichtet. Erst letztes Jahr betonte der UN-Ausschuss seine Empfehlung, die Kinderrechte in die höchste normative Grundlage Deutschlands aufzunehmen. Hierbei betonte er vor allem dringenden Handlungsbedarf, zum Beispiel für Kinder, welche von Armut betroffen sind.
Die explizite Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz könnte dazu beitragen, eine rechtliche Grundlage für den Schutz von Kindern vor Armut zu schaffen. Dies könnte Maßnahmen zur Armutsprävention fördern und den Staat dazu verpflichten, konkrete Schritte zu unternehmen, um Kinderarmut zu bekämpfen. In Anbetracht der ewigen Kindergrundsicherungsde­batte wäre dies bspw. ein erster Schritt in die richtige Richtung. In Bezug auf die Subjektposition von Kindern und Jugendlichen lässt sich
abschließend sagen: Aufgrund der bisherigen Abwesenheit von Kindern als Rechtsträgern, also als Subjekten der Grundrechte, in der Verfassung, ist es notwendig, spezifische Rechte für Kinder im Grundgesetz zu formulieren und diese darin zu verankern.
Edwin Stiller
17.11.2023 09:45:09
Hallo Frau Licht,
Sie haben Frau Wapler in Ihrem Eintrag zitiert. Sie ist eine der führenden Expertinnen zu diesem Thema und hat z.B. 2015 ein Standardwerk "Kinderrechte und Kindeswohl" veröffentlicht. Erstaunlicherweise spricht sie sich gegen die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz aus (siehe Phoenix Bd. 1, 2020, S. 166f.). Sie geht davon aus, dass die Rechte der Kinder schon durch die Grundrechte des Grundgesetzes ausreichend geschützt sind. Die Gegenposition (z.B. Peschel-Gutzeit, siehe Phoenix Bd. 1, S, 165f.) betont, dass das Kindeswohl durch die Aufnahme ins GG Vorrang bekommen würde und dies die Stellung der Kinder stärke. Auf welcher Seite stehen Sie?
Edwin Stiller
16.11.2023 14:15:14
Liebe Frau Licht,
herzlichen Dank für Ihren spannenden Beitrag. Sie haben dankenswerterweise das Eis gebrochen! Kinderrechte werden in der Weiterentwicklung der DFD eine zentrale Rolle spielen - u.a. als Kompass für die eigene pädagogische Haltung. Ich würde mich freuen, wenn auch andere Nutzer*innen sich an dieser Stelle zur Bedeutung der Kinderrechte in der pädagogischen Bildung äußern würden - mit Kommentaren, Fragen, Kritik, Ermutigung - dann wüde die DFD dialogischer weiter entwickelt.
Herzlichen Gruß
Edwin Stiller
Tami Licht
16.11.2023 13:28:17
Liebe Besucherinnen und Besucher,
ich freue mich, hier meine Gedanken und Erkenntnisse nach meinem Interview mit Herrn Stiller teilen zu können, insbesondere im Kontext seiner Neufassung „Erziehung neu denken und neu bestimmen - Annäherungen an einen positiven, kinderrechtsbasierten Erziehungsbegriff“. Als Masterstudierende der Universität Münster mit den Fächern Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften auf Lehramt schreibe ich aktuell meine Masterarbeit zur kinderrechtsbasierten Bildung.
Meine Recherchen haben leider unzureichende Zustände hinsichtlich der Umsetzung der Kinderrechtskonvention (KRK) in Deutschland offenbart, wie Frau Prof. Dr. Wapler in ihrem Rechtsgutachten von 2017 betonte. Insbesondere Artikel 3 (Kindeswohl) und Artikel 12 (Beteiligung) der KRK werden vernachlässigt, wenn es um die Rechtsprechung zur Schulpflicht geht und die Beteiligungsmö­glichkeiten von Schüler:innen im Schulleben. Die fehlende Anhörung von Schüler:innen ist hinsichtlich ihrer Subjektpositionen und Entwicklungen bedenklich. Dies erfordert eine Umgestaltung der Erziehungs- und Bildungsprozesse.
Herr Stiller hebt zurecht hervor, dass Erziehung als Subjekt-­Subjekt-­Beziehung gedacht werden muss, um den Kinderrechten gerecht zu werden. Die Betonung der Subjektposition von Kindern und Jugendlichen in Erziehungsprozessen sowie die Notwendigkeit ihrer Anhörung und Beteiligung sind für ihn essenziell. Es wird deutlich, dass ein positiv konnotierter Erziehungsbegriff, wie von Herrn Stiller formuliert, einen wichtigen Beitrag zur Umgestaltung von Erziehungs- und Bildungsprozessen leisten kann.
Ich freue mich über jegliche Bezugnahmen zu meinem Beitrag, Tami Licht
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